1. Die Beschreibung der Räumlichkeiten wird gemeinsam zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Agentur in einer separaten Vereinbarung festgelegt.
2. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 wird wenn erforderlich aktualisiert werden, wenn die Agentur mit neuen Systemen gemäß den relevanten Rechtsakten betraut wird, deren Annahme in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen ist.
3. Alle Gebäude, die im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Agentur einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in die Räumlichkeiten der Agentur einbezogen.
4. Gemäß Artikel 22 der Verordnung und wie in einer separaten Vereinbarung ausgeführt,
(a) stellt die Republik Österreich die Räumlichkeiten und ihre Benutzung der Agentur für die Dauer dieses Abkommens im Wege unbefristeter Miete zur Verfügung. Die Agentur hat das ausschließliche Recht, die Räumlichkeiten zu benutzen.
(b) werden die Räumlichkeiten in voll einsatzbereitem Betriebszustand für die Zwecke, für die sie die Agentur benutzt, zur Verfügung gestellt;
(c) trägt die Agentur die Mietkosten für die Räumlichkeiten und für die zugehörigen Dienstleistungen;
(d) trägt die Republik Österreich die Instandhaltungskosten der Räumlichkeiten.
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