BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

In Kraft seit 01. September 2013
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Gemeinschaftsproduktionen

Gemeinschaftsproduktionen im Sinne dieses Abkommens sind Kinofilme auf beliebigem Träger – einschließlich Spielfilme, Animationsfilme und Dokumentarfilme –, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur kommerziellen Auswertung bestimmt sind.

Artikel 2

Art. 2 Gleichstellung mit nationalen Produktionen

(1) Gemeinschaftsproduktionen werden als nationale audiovisuelle Produktionen angesehen.

(2) Gemeinschaftsproduktionen haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den nationalen Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Vertragsstaat gelten oder noch erlassen werden.

Diese Vergünstigungen stehen nur den Produzenten des betreffenden Vertragsstaates zu.

Artikel 3

Art. 3 Gemeinschaftsproduzenten

(1) Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine ausreichende technische und finanzielle Organisation sowie über eine entsprechende Berufsqualifikation verfügen.

(2) Die Gemeinschaftsproduzenten müssen ihren Sitz oder – sofern sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum 1 haben – eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2012.

Artikel 4

Art. 4 Voraussetzungen für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder darf nicht weniger als 20 vH und nicht mehr als 80 vH der gesamten Herstellungskosten der Gemeinschaftsproduktion betragen.

(2) Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung in Form einer angemessenen Beschäftigung von in diesen Bereichen verantwortlichem Personal umfassen, die seinem finanziellen Anteil zu entsprechen hat.

(3) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Kopierwerksarbeiten, Atelieraufnahmen und die Tonbearbeitung (Mischung, Synchronisierung und dergleichen) und Untertitelung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien durchgeführt werden.

(4) Der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten abzuschließende Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton) gewährleisten. Des Weiteren muss der Vertrag sicherstellen, dass jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien (Internegativ, Tonnegativ und dergleichen) in der jeweiligen Landessprache hat. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen hat im Einvernehmen der Gemeinschaftsproduzenten zu erfolgen.

(5) Von der Endfassung der Gemeinschaftsproduktion müssen Original-, Synchron- oder untertitelte Fassungen in deutscher und in spanischer Sprache hergestellt werden. Diese Fassungen können Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.

(6) Im Gemeinschaftsproduktionsvertrag ist vorzusehen, dass die Einnahmen aus allen Verwertungsarten entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufzuteilen sind. In Ausnahmefällen kann auch eine Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen erfolgen, wobei die jeweiligen Marktgrößen und Marktwerte entsprechend zu berücksichtigen sind.

(7) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag hat eine Regelung über den Weltvertrieb zu enthalten.

(8) Gemeinschaftsproduktionen sollen bei Vorführungen auf internationalen Filmfestivals beide Produktionsländer im Sinne von Artikel 8 nennen.

Artikel 5

Art. 5 Teilnehmer

Die an der Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion Teilnehmenden müssen folgendem Personenkreis angehören:

(1) In Bezug auf die Republik Österreich:

a. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie

b. Personen jedweder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben, sowie Flüchtlinge; wobei diese Personen die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen müssen.

(2) In Bezug auf das Königreich Spanien: Staatsangehörige des Königreichs Spanien oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(3) Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen demjenigen Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie im Rahmen der Gemeinschaftsproduktion vertraglich verpflichtet.

(4) Die Mitwirkung von Regisseuren, Autoren und Darstellern, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion im Einvernehmen der gemäß Artikel 11 zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zugelassen werden.

Artikel 6

Art. 6 Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen

Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die finanzielle Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 vH der gesamten Herstellungskosten der Gemeinschaftsproduktionen betragen.

Artikel 7

Art. 7 Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

Abweichend von den vorangehenden Bestimmungen dieses Abkommens können im Interesse der Förderung von bilateralen Gemeinschaftsproduktionen auch Vorhaben zugelassen werden, die in einem der Länder der Vertragsparteien hergestellt werden und bei denen sich die Minderheitsbeteiligung nach Maßgabe des Gemeinschaftsproduktionsvertrages nur auf einen finanziellen Beitrag beschränkt, wenn

1. das Vorhaben im besonderen kulturellen oder wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien liegt und eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,

2. eine Koproduktion im nicht rein finanziellen Sinne die Einheit des Werkes gefährden würde,

3. es sich um eine Minderheitsbeteiligung, die nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 25 vH der gesamten Herstellungskosten betragen darf, handelt,

4. das Vorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem der Mehrheitsproduzent seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 hat, aufweist,

5. der Vertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und

6. die finanziellen Aufwendungen in beiden Ländern für die Förderung solcher Gemeinschaftsproduktionen ausgeglichen sind, wobei die im Anhang genannten Durchführungsbestimmungen, welche einen integrativen Bestandteil des vorliegenden Vertrages darstellen, zu berücksichtigen sind.

Die mit den Gemeinschaftsproduktionen verbundenen finanziellen Aufwendungen der beiden Länder sollen innerhalb von drei Jahren insgesamt ausgeglichen sein. Zur Überprüfung des finanziellen Ausgleichs werden die Vertragsparteien einander regelmäßig, zumindest jedoch einmal jährlich, über den Abschluss von Förderungsverträgen unterrichten. Hierzu werden die jeweiligen nationalen Institutionen miteinander in Kontakt treten.

Artikel 8

Art. 8 Hinweis auf Gemeinschaftsproduktion

Titelvorspann oder Titelnachspann sowie das Werbematerial der Gemeinschaftsproduktionen haben den Hinweis zu enthalten, dass es sich – nach Maßgabe des jeweiligen Beteiligungsverhältnisses – um eine österreichisch-spanische oder eine spanisch-österreichische Gemeinschaftsproduktion handelt.

Artikel 9

Art. 9 Gleichgewichtige Beteiligung

(1) Es soll ein Gleichgewicht hinsichtlich sowohl der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch der finanziellen und technischen Leistungen beider Länder (Studios, Laboratorien, Postproduktion und dergleichen) eingehalten werden.

(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 13 untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.

Artikel 10

Art. 10 Verbreitung von Gemeinschaftsproduktionen

(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung und der Verbreitung von Gemeinschaftsproduktionen und auch von nationalen audiovisuellen Produktionen der jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung bei.

(2) Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, dass – unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit – auch audiovisuelle Produktionen, die keine Gemeinschaftsproduktionen sind, die aber als nationale Produktionen in dem anderen Staat hergestellt worden sind, jeweils eine Verleihförderung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten können.

(3) Die diesbezüglichen Vergaberichtlinien werden von jeder Vertragspartei bestimmt, wobei wesentliche Änderungen der Vergaberichtlinien binnen angemessener Frist der anderen Vertragspartei anzuzeigen sind.

Artikel 11

Art. 11 Zuständige nationale Behörden

(1) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die jeweils zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Königreich Spanien das Institut für Film und audiovisuelle Kunst (Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales), das dem Ministerium für Bildung, Kultur und Sport (Ministerio de Educación, Cultura y Deporte) unterstellt ist, sowie die zuständigen Einrichtungen der Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas).

(2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, haben die Vertragsparteien einander binnen angemessener Frist über die sodann zuständigen Behörden in Kenntnis zu setzen.

(3) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden sich über die Anwendung des vorliegenden Abkommens verständigen, um bei der Umsetzung der Bestimmungen aufgetretene Schwierigkeiten zu lösen. Außerdem werden sie gegebenenfalls zur Förderung der kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich entsprechende Änderungen im gemeinsamen Interesse beider Länder vorschlagen.

(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien informieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung und Widerruf der Bewilligung von Gemeinschaftsproduktionen. Vor Ablehnung eines Antrages auf Bewilligungserteilung sowie vor Widerruf einer Bewilligung konsultiert die zuständige Behörde diejenige der anderen Vertragspartei.

Artikel 12

Art. 12 Antragstellung

Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellen, bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.

Artikel 13

Art. 13 Gemischte Kommission

(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine paritätisch zu besetzende Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt.

(2) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung dieser Kommission sowie bei einem nicht bloß vorübergehenden Wechsel eines Mitgliedes die Namen der entsendeten Personen bekannt geben.

(3) Die Kommission tritt grundsätzlich einmal alle zwei Jahre zusammen, abwechselnd in einem der beiden Länder. Auf Antrag einer der Vertragsparteien, insbesondere wenn bei der Anwendung dieses Abkommens besondere Schwierigkeiten entstehen, kann die Gemischte Kommission auch zu einer Sondersitzung einberufen werden.

Artikel 14

Art. 14 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen und tritt an die Stelle des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens 2 vom 9. Februar 1970. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Geschehen zu Madrid am 18. April 2012, in zweifacher Urschrift in deutscher und in spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1970.

Anlage

Anl. 1

(1) Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens zu gelangen, vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige Behörde richten.

(2) Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen beizufügen:

a. der Gemeinschaftsproduktionsvertrag,

b. eine detaillierte Drehvorlage oder andere Unterlagen, die über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluss geben,

c. die Listen des technischen und künstlerischen Personals mit Kennzeichnung der Tätigkeiten beziehungsweise Rollen sowie des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden,

d. ein Nachweis über den Erwerb oder den optionierten Erwerb jener Rechte, die in Bezug auf die Drehvorlage und die vorbestehenden Werke für die Herstellung und umfassende Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind,

e. eine Regelung über die jeweilige Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten, wobei die Beteiligung grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag zu entsprechen hat, jedoch in Ausnahmefällen die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden kann,

f. eine Kalkulation der voraussichtlichen gesamten Herstellungskosten des Vorhabens und ein detaillierter Finanzierungsplan, der auch über den Status der Verfügbarkeit der Finanzierungsbestandteile Auskunft gibt,

g. eine Übersicht über den technischen Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten und

h. ein Terminplan der Herstellung mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung der Produktion sowie der Arbeiten der Postproduktion.

(3) Die Behörden können darüber hinaus sonstige, von ihnen für die Beurteilung des Vorhabens als notwendig erachtete, Unterlagen und Erläuterungen anfordern.

(4) Die Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerkennung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die zuständige Behörde der Vertragspartei des Mehrheitsproduzenten teilt ihren Entscheidungsvorschlag der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Minderheitsproduzenten mit. Die zuständige Behörde der Vertragspartei des Minderheitsproduzenten übermittelt ihrerseits ihre Stellungnahme.

(5) Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.

(7) Im Falle der Notwendigkeit sind Änderungen an diesem Vertrag möglich, ebenso auch der Ersatz eines Koproduzenten durch einen anderen. Diese Änderungen sind jedoch – vor Beendigung der Produktion – an die Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder gebunden. Der Ersatz eines Koproduzenten ist nur in Ausnahmefällen und nur mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden beider Länder möglich.