(1) Gemeinschaftsproduktionen werden als nationale audiovisuelle Produktionen angesehen.
(2) Gemeinschaftsproduktionen haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den nationalen Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Vertragsstaat gelten oder noch erlassen werden.
Diese Vergünstigungen stehen nur den Produzenten des betreffenden Vertragsstaates zu.
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