Die an der Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion Teilnehmenden müssen folgendem Personenkreis angehören:
(1) In Bezug auf die Republik Österreich:
a. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
b. Personen jedweder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben, sowie Flüchtlinge; wobei diese Personen die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen müssen.
(2) In Bezug auf das Königreich Spanien: Staatsangehörige des Königreichs Spanien oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(3) Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen demjenigen Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie im Rahmen der Gemeinschaftsproduktion vertraglich verpflichtet.
(4) Die Mitwirkung von Regisseuren, Autoren und Darstellern, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion im Einvernehmen der gemäß Artikel 11 zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zugelassen werden.
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