(1) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die jeweils zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Königreich Spanien das Institut für Film und audiovisuelle Kunst (Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales), das dem Ministerium für Bildung, Kultur und Sport (Ministerio de Educación, Cultura y Deporte) unterstellt ist, sowie die zuständigen Einrichtungen der Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas).
(2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, haben die Vertragsparteien einander binnen angemessener Frist über die sodann zuständigen Behörden in Kenntnis zu setzen.
(3) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden sich über die Anwendung des vorliegenden Abkommens verständigen, um bei der Umsetzung der Bestimmungen aufgetretene Schwierigkeiten zu lösen. Außerdem werden sie gegebenenfalls zur Förderung der kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich entsprechende Änderungen im gemeinsamen Interesse beider Länder vorschlagen.
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien informieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung und Widerruf der Bewilligung von Gemeinschaftsproduktionen. Vor Ablehnung eines Antrages auf Bewilligungserteilung sowie vor Widerruf einer Bewilligung konsultiert die zuständige Behörde diejenige der anderen Vertragspartei.
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