Gemeinschaftsproduktionen im Sinne dieses Abkommens sind Kinofilme auf beliebigem Träger – einschließlich Spielfilme, Animationsfilme und Dokumentarfilme –, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur kommerziellen Auswertung bestimmt sind.
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