(1) Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine ausreichende technische und finanzielle Organisation sowie über eine entsprechende Berufsqualifikation verfügen.
(2) Die Gemeinschaftsproduzenten müssen ihren Sitz oder – sofern sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum 1 haben – eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2012.
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