(1) Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens zu gelangen, vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige Behörde richten.
(2) Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen beizufügen:
a. der Gemeinschaftsproduktionsvertrag,
b. eine detaillierte Drehvorlage oder andere Unterlagen, die über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluss geben,
c. die Listen des technischen und künstlerischen Personals mit Kennzeichnung der Tätigkeiten beziehungsweise Rollen sowie des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden,
d. ein Nachweis über den Erwerb oder den optionierten Erwerb jener Rechte, die in Bezug auf die Drehvorlage und die vorbestehenden Werke für die Herstellung und umfassende Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind,
e. eine Regelung über die jeweilige Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten, wobei die Beteiligung grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag zu entsprechen hat, jedoch in Ausnahmefällen die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden kann,
f. eine Kalkulation der voraussichtlichen gesamten Herstellungskosten des Vorhabens und ein detaillierter Finanzierungsplan, der auch über den Status der Verfügbarkeit der Finanzierungsbestandteile Auskunft gibt,
g. eine Übersicht über den technischen Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten und
h. ein Terminplan der Herstellung mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung der Produktion sowie der Arbeiten der Postproduktion.
(3) Die Behörden können darüber hinaus sonstige, von ihnen für die Beurteilung des Vorhabens als notwendig erachtete, Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
(4) Die Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerkennung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die zuständige Behörde der Vertragspartei des Mehrheitsproduzenten teilt ihren Entscheidungsvorschlag der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Minderheitsproduzenten mit. Die zuständige Behörde der Vertragspartei des Minderheitsproduzenten übermittelt ihrerseits ihre Stellungnahme.
(5) Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.
(6) Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.
(7) Im Falle der Notwendigkeit sind Änderungen an diesem Vertrag möglich, ebenso auch der Ersatz eines Koproduzenten durch einen anderen. Diese Änderungen sind jedoch – vor Beendigung der Produktion – an die Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder gebunden. Der Ersatz eines Koproduzenten ist nur in Ausnahmefällen und nur mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden beider Länder möglich.
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