Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)
Zweck des Vertrags
Art. 2Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags
Art. 3Bestimmung der zuständigen Stellen
Art. 4Ebenen der Zusammenarbeit
Art. 5Formen der Zusammenarbeit
Art. 6Ersuchen und Spontanmitteilungen
Art. 7Kosten
Art. 8Datenschutz
Art. 9Gemischte Kommission
Art. 10Änderung des Vertrags und Anlagen
Art. 11Durchführung des Vertrags
Art. 12Registrierung des Vertrags
Art. 13Inkrafttreten des Vertrags
Art. 14Kündigung des Vertrags
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Zweck des Vertrags
(1) Die Vertragsstaaten streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit ihrer Stellen bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit an.
(2) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(3) Bestehende Verpflichtungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.
Artikel 2
Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags
Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 3
Art. 3 Bestimmung der zuständigen Stellen
(1) Dieser Vertrag wird auf Seiten der Republik Österreich durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen und auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen durchgeführt, in deren Zuständigkeit die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben fallen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland benennen eine zentrale Stelle, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags hauptverantwortlich zuständig ist.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland tauschen eine Übersicht mit den für die Durchführung dieses Vertrages nach Absatz 1 zuständigen Stellen sowie der nach Absatz 2 benannten zentralen Stelle nebst Kontaktdaten aus und teilen sich diesbezügliche Änderungen gegenseitig mit.
Artikel 4
Art. 4 Ebenen der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils auf Ebene
1. des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie
2. der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten Stellen.
(2) Die für die in Artikel 1 genannten Aufgabengebiete zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden können unmittelbar zusammenarbeiten, soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dies vorsehen.
Artikel 5
Art. 5 Formen der Zusammenarbeit
(1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unterrichten sich unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen.
(2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch
1. den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner;
2. die gemeinsame Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
3. den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden;
4. die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe;
5. die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungen);
6. die Unterrichtung über den Fortgang eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird, sowie
7. den Austausch von Bediensteten als Hospitanten.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 2.
Artikel 6
Art. 6 Ersuchen und Spontanmitteilungen
(1) Ersuchen und Spontanmitteilungen nach Artikel 5 Absatz 2 Ziffern 4 und 5 müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. Angaben zu in Rede stehenden Firmen oder Personen und
2. eine kurze, verständliche Darstellung des Sachverhalts.
Ersuchen müssen zusätzlich die ersuchende Stelle, den Gegenstand und Grund des Ersuchens sowie die Informationen oder Handlungen benennen, um deren Übermittlung oder Durchführung ersucht wird.
(2) Die ersuchte Stelle kann weitere, für die Bearbeitung erforderliche Informationen anfordern.
(3) Ersuchen und Spontanmitteilungen können formlos schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
(4) Die Bearbeitung eines Ersuchens oder die Spontanmitteilung unterbleibt, wenn hierdurch ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird oder innerstaatliche Vorschriften beziehungsweise die Verwaltungspraxis der Bearbeitung entgegenstehen. Die ersuchende Stelle ist unter Benennung der Gründe zu informieren, wenn ein Ersuchen nicht bearbeitet werden kann. Bei Weiterleitung an eine andere Stelle ist die ersuchende Stelle zu unterrichten.
Artikel 7
Art. 7 Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die für seine Stellen aus der Anwendung dieses Vertrags entstehenden Kosten.
Artikel 8
Art. 8 Datenschutz
Soweit aufgrund dieses Vertrags nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften.
1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Vertrag bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgesehenen Bedingungen zulässig. Mit Zustimmung der übermittelnden Stelle ist die Verwendung darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Verwendung der übermittelten Daten zu einem anderen als dem in diesem Vertrag bezeichneten Zweck ist ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig, um eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person abzuwehren, sofern die Zustimmung der übermittelnden Stelle nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Die übermittelnde Stelle ist unverzüglich zu benachrichtigen. Sollte eine nachträgliche Zustimmung nicht erfolgen, sind die Daten nicht weiter zu verwenden und zu löschen.
3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
5. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
6. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
7. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 9
Art. 9 Gemischte Kommission
(1) Eine gemischte Kommission, die sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie der in Artikel 3 genannten Stellen zusammensetzt, tritt erstmals zwölf (12) Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und anschließend auf Wunsch der Vertragsstaaten, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre zusammen. Ziel ist es, die aufgrund dieses Vertrags erzielten Ergebnisse zu bewerten und alle Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Vertrags zu behandeln.
(2) Die gemischte Kommission kann Vertreter anderer nationaler Stellen sowie solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Erreichung der Ziele des Vertrags interessiert sind, einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
Artikel 10
Art. 10 Änderung des Vertrags und Anlagen
(1) Dieser Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten jederzeit durch gesonderte Vereinbarung geändert werden.
(2) Die Vertragsstaaten können durch gesonderte Vereinbarung dem Vertrag Anlagen beifügen und diese Anlagen des Vertrags ändern. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrags.
Artikel 11
Art. 11 Durchführung des Vertrags
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich, binnen sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Durchführung des Vertrags durch ein Rundschreiben für ihren Geschäftsbereich zu regeln.
Artikel 12
Art. 12 Registrierung des Vertrags
Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Republik Österreich veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Artikel 13
Art. 13 Inkrafttreten des Vertrags
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Artikel 14
Art. 14 Kündigung des Vertrags
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Wien am 11. Juni 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.