(1) Ersuchen und Spontanmitteilungen nach Artikel 5 Absatz 2 Ziffern 4 und 5 müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. Angaben zu in Rede stehenden Firmen oder Personen und
2. eine kurze, verständliche Darstellung des Sachverhalts.
Ersuchen müssen zusätzlich die ersuchende Stelle, den Gegenstand und Grund des Ersuchens sowie die Informationen oder Handlungen benennen, um deren Übermittlung oder Durchführung ersucht wird.
(2) Die ersuchte Stelle kann weitere, für die Bearbeitung erforderliche Informationen anfordern.
(3) Ersuchen und Spontanmitteilungen können formlos schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
(4) Die Bearbeitung eines Ersuchens oder die Spontanmitteilung unterbleibt, wenn hierdurch ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird oder innerstaatliche Vorschriften beziehungsweise die Verwaltungspraxis der Bearbeitung entgegenstehen. Die ersuchende Stelle ist unter Benennung der Gründe zu informieren, wenn ein Ersuchen nicht bearbeitet werden kann. Bei Weiterleitung an eine andere Stelle ist die ersuchende Stelle zu unterrichten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise