(1) Die Vertragsstaaten streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit ihrer Stellen bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit an.
(2) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(3) Bestehende Verpflichtungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.
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