(1) Dieser Vertrag wird auf Seiten der Republik Österreich durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen und auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen durchgeführt, in deren Zuständigkeit die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben fallen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland benennen eine zentrale Stelle, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags hauptverantwortlich zuständig ist.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland tauschen eine Übersicht mit den für die Durchführung dieses Vertrages nach Absatz 1 zuständigen Stellen sowie der nach Absatz 2 benannten zentralen Stelle nebst Kontaktdaten aus und teilen sich diesbezügliche Änderungen gegenseitig mit.
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