(1) Eine gemischte Kommission, die sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie der in Artikel 3 genannten Stellen zusammensetzt, tritt erstmals zwölf (12) Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und anschließend auf Wunsch der Vertragsstaaten, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre zusammen. Ziel ist es, die aufgrund dieses Vertrags erzielten Ergebnisse zu bewerten und alle Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Vertrags zu behandeln.
(2) Die gemischte Kommission kann Vertreter anderer nationaler Stellen sowie solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Erreichung der Ziele des Vertrags interessiert sind, einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
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