(1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unterrichten sich unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen.
(2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch
1. den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner;
2. die gemeinsame Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
3. den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden;
4. die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe;
5. die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungen);
6. die Unterrichtung über den Fortgang eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird, sowie
7. den Austausch von Bediensteten als Hospitanten.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 2.
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