(1) Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils auf Ebene
1. des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie
2. der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten Stellen.
(2) Die für die in Artikel 1 genannten Aufgabengebiete zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden können unmittelbar zusammenarbeiten, soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dies vorsehen.
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