Vorwort
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung:
1. ist unter „Abkommen“ das am 5. September 2011 in Chisinau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit zu verstehen;
2. werden die übrigen Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im Abkommen gegeben wird.
Artikel 2
Art. 2 Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind
in der Republik Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
in der Republik Moldau
die Nationale Kasse für Sozialversicherung.
(2) Die Verbindungsstellen erleichtern die Kommunikation zwischen den Trägern der Vertragsstaaten. Ihnen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Art. 3 Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
(1) In den Fällen der Artikel 7 bis 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der moldauischen Rechtsvorschriften
von der Nationalen Kasse für Sozialversicherung.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.
ABSCHNITT III
ALTER, INVALIDITÄT UND TOD (PENSIONEN)
Artikel 4
Art. 4 Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 5
Art. 5 Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen
(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
(2) In Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.
(3) Falls erforderlich, kann Absatz 2 vom moldauischen zuständigen Träger mindestens einmal im Jahr angewendet werden.
Artikel 6
Art. 6 Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 5 dieser Vereinbarung gezahlten Pensionen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 7
Art. 7 Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Chisinau, am 5. September 2011 in zwei Urschriften in deutscher und moldauischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.