(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind
in der Republik Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
in der Republik Moldau
die Nationale Kasse für Sozialversicherung.
(2) Die Verbindungsstellen erleichtern die Kommunikation zwischen den Trägern der Vertragsstaaten. Ihnen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
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