BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Moldau) - DurchführungArt. 6

Art. 6Statistiken

In Kraft seit 01. Dezember 2012
Up-to-date

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 5 dieser Vereinbarung gezahlten Pensionen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden