(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
(2) In Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.
(3) Falls erforderlich, kann Absatz 2 vom moldauischen zuständigen Träger mindestens einmal im Jahr angewendet werden.
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