BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Moldau) - DurchführungArt. 1

Art. 1Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 01. Dezember 2012
Up-to-date

In dieser Vereinbarung:

1. ist unter „Abkommen“ das am 5. September 2011 in Chisinau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit zu verstehen;

2. werden die übrigen Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im Abkommen gegeben wird.

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