(1) In den Fällen der Artikel 7 bis 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der moldauischen Rechtsvorschriften
von der Nationalen Kasse für Sozialversicherung.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise