Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)
Zuständige Behörden
Art. 2Grenzübergangsstellen(ad Artikel 11 Absatz 2)
Art. 3Antwort auf das Rückübernahmeersuchen(ad Artikel 7 Absatz 3)
Art. 4Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung(ad Artikel 11)
Art. 5Irrtümliche Rückübernahme(ad Artikel 12)
Art. 6Durchbeförderungsersuchen(ad Artikel 14)
Art. 7Modalitäten der begleiteten Rückführung und Durchbeförderung
Art. 8Kosten(ad Artikel 15)
Art. 9Sprache
Art. 10Ansprechpartner und Expertentreffen
Art. 11In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Änderungen
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Artikel 1
Art. 1 Zuständige Behörden
1. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf österreichischer Seite ist:
Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Minoritenplatz 9
1014 Wien
Tel. Nr. + 43 1 53126 3556
Fax Nr. + 43 1 53126 3136
2. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf mazedonischer Seite ist:
Innenministerium der Republik Mazedonien
Sektor für Grenzangelegenheiten und Migration
Sektor für Fremdenangelegenheiten und Rückübernahme
Dimce Mircev bb
1000 Skopie
Tel. Nr. + 389 2 314 3038
Fax Nr. + 389 2 322 3803, + 389 2 314 2434
3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.
Artikel 2
Art. 2 Grenzübergangsstellen (ad Artikel 11 Absatz 2)
1. Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Flughäfen sind:
a) auf österreichischem Hoheitsgebiet:
Vienna International Airport
Wien-Schwechat
Stadtpolizeikommando Schwechat
Grenzpolizeiinspektion
1300 Flughafen, Objekt 102
Tel. Nr. + 43 1 70166 745
Fax Nr. + 43 1 70166 749
b) auf mazedonischem Hoheitsgebiet:
Police Station for Border control
Airport „Alexsandar Veliki“-Skopje
Tel. Nr. + 389 2 322 2850
Fax Nr. + 389 2 314 3331
2. Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Grenzübergangsstellen, als die unter lit. a) und b) angeführten Grenzübergangsstellen, zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.
3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Grenzübergangsstellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.
Artikel 3
Art. 3 Antwort auf das Rückübernahmeersuchen (ad Artikel 7 Absatz 3)
1. Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen gemeinsamen Formblattes von dem ersuchenden Staat an die zuständige Behörde des ersuchten Staates via Telefax. Der ersuchte Staat übermittelt seine Antwort durch Übersendung des in Anhang 1 dieses Protokolls enthaltenen Formblattes an die in Artikel 1 dieses Protokolls angeführte Behörde des ersuchenden Staats mittels Telefax.
2. Die Fristen für die Übermittlung einer Antwort zu dem Rückübernahmeersuchen sind in Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens enthalten.
Artikel 4
Art. 4 Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung (ad Artikel 11)
1. Mit Zustimmung des ersuchten Staats zur Rückübernahme oder nach erfolglosem Ablauf der vierzehn (14)-tägigen Frist, bzw. der zwei (2)-tägigen Frist im beschleunigten Verfahren, gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeübereinkommens, ergeht eine Mitteilung des ersuchenden Staats an den ersuchten Staat, die folgende Angaben zu enthalten hat:
– Art der Rückführung (Luft- oder Landweg)
– Datum der Rückführung
– Uhrzeit der Rückführung
– Ort der Rückführung (Grenzübergangsstelle)
– Gesundheitszustand der rückzuführenden Person sowie
– ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu den Begleitpersonen und zu allenfalls am Zielort zu veranlassende Sicherheitsmaßnahmen).
Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des als Anhang 3 (Rückübernahme) bzw. Anhang 4 (Durchbeförderung) zu diesem Protokoll angeschlossenen Überstellungsformulares an die in Artikel 1 angeführte Behörde des ersuchten Staats mittels Telefax spätestens drei Tage vor dem Termin.
2. Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt der ersuchende Staat unter Angabe des beabsichtigten Orts und Termins der Rückführung den ersuchten Staat unverzüglich über den Wegfall der Hindernisse.
Artikel 5
Art. 5 Irrtümliche Rückübernahme (ad Artikel 12)
Nimmt der ersuchende Staat auf begründeten Antrag des ersuchten Staats eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend dem ersuchenden Staat im Original retourniert werden.
Artikel 6
Art. 6 Durchbeförderungsersuchen (ad Artikel 14)
1. Ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:
– Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs- Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;
– Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
– Ersuchen um Unterstützung bei Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
2. Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter Punkt C. „Bemerkungen“ des gemeinsamen Formblattes für das Durchbeförderungsersuchen (Anhang 7 des Rückübernahmeabkommens) anzuführen.
3. Das Durchbeförderungsersuchen ist mittels Telefax spätestens fünf Tage vor der geplanten Durchbeförderung an die zuständige Behörde des ersuchten Staats zu übermitteln.
4. Die zuständige Behörde des ersuchten Staats antwortet unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen schriftlich unter Verwendung des diesem Protokoll als Anhang 2 angeschlossenen Überstellungsformulares an die in Artikel 1 dieses Protokolls angeführte Behörde des ersuchenden Staats mittels Telefax. Wurde im Durchbeförderungsersuchen ein Ersuchen um Unterstützung bei Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen gestellt, gibt der ersuchte Staat bekannt, ob er diesem nachkommen kann.
Artikel 7
Art. 7 Modalitäten der begleiteten Rückführung und Durchbeförderung
1. Das Begleitpersonal des ersuchenden Staats muss während der begleiteten Rückführung oder Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von dem ersuchten Staat ausgestellten Zustimmung bezüglich der Rückführung bzw. Durchbeförderung auszuweisen.
2. Das Begleitpersonal ist unbewaffnet und trägt zivile Kleidung.
3. Die Bewachung während der Rückführung bzw. Durchbeförderung wird von dem ersuchenden Staat, gegebenenfalls mit Unterstützung des ersuchten Staats durchgeführt.
4. Das Begleitpersonal ist dafür verantwortlich die rückzuführende Person einem Repräsentanten der zuständigen Behörde am Zielort zu übergeben. Vor Abschluss der Rückübernahme darf das Begleitpersonal den vereinbarten Übergabeort nicht verlassen.
5. Das Begleitpersonal ist für das Vorhandensein des Reisedokumentes und anderer, allenfalls notwendiger Papiere der rückzuübernehmenden Person sowie deren Übergabe an den Repräsentanten der zuständigen Behörde verantwortlich.
6. Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung der Rückführung bzw. Durchbeförderung auf Notwehr und Nothilfe. Das Begleitpersonal kann jedoch bis zum Eintreffen des Personals des ersuchten Staats in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine evidente, schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass die rückzuführende bzw. durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.
7. Das Begleitpersonal hat die Rechtsordnung des ersuchten Staats zu beachten.
8. Im Fall der Durchbeförderung ist der ersuchende Staat für die Beschaffung allfällig erforderlicher Visa für die durchzubefördernde Person und das Begleitpersonal in den Durchgangsstaaten und im Zielstaat verantwortlich.
Artikel 8
Art. 8 Kosten (ad Artikel 15)
1. Für den Fall, dass Kosten bei dem ersuchten Staat, der nicht zur Tragung gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von dem ersuchenden Staat innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Rechnung per Banküberweisung in Euro zu erstatten.
2. Für den Fall, dass es zu einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens kommt, trägt der ersuchende Staat die Kosten der Zurücknahme der rückzuführenden Person unter der Voraussetzung, dass der ersuchte Staat eine umfassende schriftliche Begründung dem ersuchenden Staat dafür übermittelt, warum die in Artikel 1 bis 5 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitroute der zurückzuführenden Person.
3. Die Bankverbindung für die Republik Österreich lautet:
Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Minoritenplatz 9
1014 Wien
Konto Nr.: AT 916000000005020009
SWIFT Code: OPSKATWN
SteuerNr.: ATU 37870700
4. Die Bankverbindung für die Republik Mazedonien lautet:
Innenministerium der Republik Mazedonien
Narodna Banka der Republik Mazedonien
Konto Nr.: 1 007 0100 0008 997
IBAN: MK 07 1007 0100 0008 997
SWIFT Code: NBRM MK 2X
5. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Bankverbindungen auf diplomatischem Wege umgehend mit.
Artikel 9
Art. 9 Sprache
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens findet in deutscher und mazedonischer Sprache, jeweils unter Anschluss einer englischen Übersetzung statt.
Artikel 10
Art. 10 Ansprechpartner und Expertentreffen
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander auf direktem Weg Kontaktdaten der Ansprechpartner übermitteln. Jede Änderung im Zusammenhang mit den Kontaktdaten wird im schriftlichen Weg mitgeteilt werden.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen zusammen.
3. Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung des Protokolls zum Rückübernahmeabkommen werden auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien geführt.
Artikel 11
Art. 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Änderungen
1. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg über den Abschluss des innerstaatlichen Prozederes, welches für das In-Kraft-Treten dieses Protokolls notwendig ist. Die Vertragspartei, welche die letzte Notifikation erhält, unterrichtet den Gemeinsamen Rückübernahmeauschuss über den Abschluss des Protokolls. Dieses Protokoll tritt am Tag des Einlanges der Notifikation beim Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss in Kraft.
2. Die Anwendbarkeit dieses Protokolls endet gleichzeitig mit jener des Rückübernahmeabkommens.
3. Eine Einigung vorausgesetzt, können die Vertragsparteien dieses Protokoll schriftlich auf diplomatischem Weg ändern.
Geschehen zu Skopje am 24. Juni im Jahr 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall von unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
Anl. 1
Anhang 1 | |
[zuständige Behörde des ersuchten Staats] | |
Aktenzahl: | |
An | |
[Adresse der zuständigen Behörde | |
des ersuchenden Staats] | |
[Ort, Datum] | |
Antwort auf das Rückübernahmeersuchen von | |
- eigenen Staatsangehörigen | |
- Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen | |
[nicht zutreffendes Streichen] | |
Ihr Rückübernahmeersuchen, Aktenzahl_________, vom __________2____ | |
A) Im Fall einer positiven Antwort | |
1. Unter Bezugnahme auf Ihr Rückübernahmersuchen betreffend | |
__________________________________________________________________________ | |
(Familienname unterstreichen, Vorname) | |
geboren am ___________________ in ___________________________________________ | |
informieren wir Sie, dass dem Ersuchen gemäß | |
- Artikel __ des Rückübernahmeabkommens – Übernahme eigener Staatsangehöriger | |
- Artikel __ des Rückübernahmeabkommens – Übernahme Drittstaatsangehöriger oder | |
Staatenloser | |
zugestimmt wird. | |
2. Für die genannten minderjährigen Kinder werden eigene Heimreisezertifikate/Visa | |
ausgestellt (falls anwendbar): | |
__________________________________________________________________________ | |
__________________________________________________________________________ | |
__________________________________________________________________________ | |
3. Hinsichtlich der Ausstellung der Heimreisezertifikate bzw. des Visums ersuchen wir Sie | |
sich an die folgende Stelle zu wenden: | |
__________________________________________________________________________ | |
_________________________________________ | |
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Staats) | |
B) Im Fall einer negativen Antwort | |
1. Unter Bezugnahme auf Ihr Rückübernahmersuchen betreffend | |
__________________________________________________________________________ | |
(Familienname unterstreichen, Vorname) | |
geboren am ___________________ in __________________________________________ | |
informieren wir Sie, dass einer Rückübernahme nicht zugestimmt werden kann. | |
Begründung: _______________________________________________________________ | |
__________________________________________________________________________ | |
__________________________________________________________________________ | |
2. Nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen, ist die betreffende Person ein | |
Staatsangehöriger von _______________________________________________________. | |
_________________________________________ | |
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Staats) | |
Anl. 2
Anhang 2 | ||
[zuständige Behörde des ersuchten Staats] | ||
Aktenzahl: | ||
An | ||
[Adresse der zuständigen Behörde | ||
des ersuchenden Staats] | ||
[Ort, Datum] | ||
Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen von | ||
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen | ||
Ihr Durchbeförderungsersuchen, Aktenzahl_________, vom __________2____ | ||
A) Im Fall einer positiven Antwort | ||
1. Unter Bezugnahme auf Ihr Durchbeförderungsersuchen betreffend | ||
__________________________________________________________________________ | ||
(Familienname unterstreichen, Vorname) | ||
geboren am ___________________ in __________________________________________ | ||
informieren wir Sie, dass dem Ersuchen zugestimmt wird. | ||
Anzahl der Begleitpersonen (falls anwendbar): _____________________ | ||
Medizinisches Begleitpersonal ist erforderlich: | □ JA | □ NEIN |
Anmerkungen: _____________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
_________________________________________ | ||
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Staats) | ||
B) Im Fall einer negativen Antwort | ||
1. Unter Bezugnahme auf Ihr Durchbeförderungsersuchen betreffend | ||
__________________________________________________________________________ | ||
(Familienname, Vorname) | ||
geboren am ___________________ in __________________________________________ | ||
informieren wir Sie, dass dem Ersuchen nicht zugestimmt werden kann. | ||
Begründung: _______________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
_________________________________________ | ||
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Staats) | ||
Anl. 3
Anhang 3 | ||
[zuständige Behörde des ersuchenden Staats] | ||
Aktenzahl: | ||
An | ||
[Adresse der zuständigen Behörde | ||
des ersuchten Staats] | ||
[Ort, Datum] | ||
Überstellungsinformation für die Rückübernahme | ||
Gemäß Artikel 11 des Rückübernahmeabkommens | ||
Ihre Zustimmung zur Rückübernahme, Aktenzahl_________, vom _________2____ | ||
Angaben zur Person und Rückführung | ||
1. Vollständiger Name | ||
__________________________________________________________________________ | ||
(Familienname unterstreichen, Vorname) | ||
2. Geburtsdatum | ||
__________________________________________________________________________ | ||
3. Art der Rückführung (Luft- oder Landweg, sowie Flugnummer) | ||
__________________________________________________________________________ | ||
4. Datum | ||
__________________________________________________________________________ | ||
5. Uhrzeit | ||
__________________________________________________________________________ | ||
6. Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle) | ||
__________________________________________________________________________ | ||
7. Gesundheitszustand bzw. besondere Bedürfnisse | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
8. Begleitete Rückführung | □ JA | □ NEIN |
Falls ja, Angaben zu den Begleitpersonen: | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
9. Sicherheitsmaßnahmen, die am Zielort bzw. Ort der Zwischenlandung zu veranlassen sind | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
_________________________________________ | ||
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats) | ||
Anl. 4
Anhang 4 | ||
[zuständige Behörde des ersuchenden Staats] | ||
Aktenzahl: | ||
An | ||
[Adresse der zuständigen Behörde | ||
des ersuchten Staats] | ||
[Ort, Datum] | ||
Überstellungsinformation für die Durchbeförderung | ||
Gemäß Artikel 11 des Rückübernahmeabkommens | ||
Ihre Zustimmung zur Durchbeförderung, Aktenzahl_________, vom _________2____ | ||
Angaben zur Person und Durchführung | ||
1. Vollständiger Name | ||
__________________________________________________________________________ | ||
(Familienname unterstreichen, Vorname) | ||
2. Geburtsdatum | ||
__________________________________________________________________________ | ||
3. Art der Durchführung (Luft- oder Landweg, sowie Flugnummer) | ||
__________________________________________________________________________ | ||
4. Datum | ||
__________________________________________________________________________ | ||
5. Uhrzeit | ||
__________________________________________________________________________ | ||
6. Ort der Durchführung (Grenzübergangsstelle) | ||
__________________________________________________________________________ | ||
7. Daten der Weiterbeförderung in den Zielstaat (bei Luftweg Angabe der Flugdaten) | ||
__________________________________________________________________________ | ||
8. Hindernisse (nicht gesicherte Übernahme) | □ JA | □ NEIN |
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
9. Gesundheitszustand bzw. besondere Bedürfnisse: | ||
Falls notwendig Angaben zu der medizinischen Eskorte | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
10. Begleitete Durchbeförderung | □ JA | □ NEIN |
Falls ja, Angaben zu den Begleitpersonen: | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
11. Sicherheitsmaßnahmen, die am Zielort bzw. Ort der Zwischenlandung zu veranlassen | ||
sind | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________________ | ||
_________________________________________ | ||
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats) | ||