BundesrechtInternationale VerträgeRückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

In Kraft seit 18. Juli 2011
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Zuständige Behörden

1. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf österreichischer Seite ist:

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Tel. Nr. + 43 1 53126 3556

Fax Nr. + 43 1 53126 3136

2. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf mazedonischer Seite ist:

Innenministerium der Republik Mazedonien

Sektor für Grenzangelegenheiten und Migration

Sektor für Fremdenangelegenheiten und Rückübernahme

Dimce Mircev bb

1000 Skopie

Tel. Nr. + 389 2 314 3038

Fax Nr. + 389 2 322 3803, + 389 2 314 2434

3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

Artikel 2

Art. 2 Grenzübergangsstellen (ad Artikel 11 Absatz 2)

1. Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Flughäfen sind:

a) auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Vienna International Airport

Wien-Schwechat

Stadtpolizeikommando Schwechat

Grenzpolizeiinspektion

1300 Flughafen, Objekt 102

Tel. Nr. + 43 1 70166 745

Fax Nr. + 43 1 70166 749

b) auf mazedonischem Hoheitsgebiet:

Police Station for Border control

Airport „Alexsandar Veliki“-Skopje

Tel. Nr. + 389 2 322 2850

Fax Nr. + 389 2 314 3331

2. Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Grenzübergangsstellen, als die unter lit. a) und b) angeführten Grenzübergangsstellen, zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.

3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Grenzübergangsstellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

Artikel 3

Art. 3 Antwort auf das Rückübernahmeersuchen (ad Artikel 7 Absatz 3)

1. Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen gemeinsamen Formblattes von dem ersuchenden Staat an die zuständige Behörde des ersuchten Staates via Telefax. Der ersuchte Staat übermittelt seine Antwort durch Übersendung des in Anhang 1 dieses Protokolls enthaltenen Formblattes an die in Artikel 1 dieses Protokolls angeführte Behörde des ersuchenden Staats mittels Telefax.

2. Die Fristen für die Übermittlung einer Antwort zu dem Rückübernahmeersuchen sind in Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens enthalten.

Artikel 4

Art. 4 Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung (ad Artikel 11)

1. Mit Zustimmung des ersuchten Staats zur Rückübernahme oder nach erfolglosem Ablauf der vierzehn (14)-tägigen Frist, bzw. der zwei (2)-tägigen Frist im beschleunigten Verfahren, gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeübereinkommens, ergeht eine Mitteilung des ersuchenden Staats an den ersuchten Staat, die folgende Angaben zu enthalten hat:

Art der Rückführung (Luft- oder Landweg)

Datum der Rückführung

Uhrzeit der Rückführung

Ort der Rückführung (Grenzübergangsstelle)

Gesundheitszustand der rückzuführenden Person sowie

ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu den Begleitpersonen und zu allenfalls am Zielort zu veranlassende Sicherheitsmaßnahmen).

Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des als Anhang 3 (Rückübernahme) bzw. Anhang 4 (Durchbeförderung) zu diesem Protokoll angeschlossenen Überstellungsformulares an die in Artikel 1 angeführte Behörde des ersuchten Staats mittels Telefax spätestens drei Tage vor dem Termin.

2. Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt der ersuchende Staat unter Angabe des beabsichtigten Orts und Termins der Rückführung den ersuchten Staat unverzüglich über den Wegfall der Hindernisse.

Artikel 5

Art. 5 Irrtümliche Rückübernahme (ad Artikel 12)

Nimmt der ersuchende Staat auf begründeten Antrag des ersuchten Staats eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend dem ersuchenden Staat im Original retourniert werden.

Artikel 6

Art. 6 Durchbeförderungsersuchen (ad Artikel 14)

1. Ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:

Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs- Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;

Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;

Ersuchen um Unterstützung bei Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

2. Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter Punkt C. „Bemerkungen“ des gemeinsamen Formblattes für das Durchbeförderungsersuchen (Anhang 7 des Rückübernahmeabkommens) anzuführen.

3. Das Durchbeförderungsersuchen ist mittels Telefax spätestens fünf Tage vor der geplanten Durchbeförderung an die zuständige Behörde des ersuchten Staats zu übermitteln.

4. Die zuständige Behörde des ersuchten Staats antwortet unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen schriftlich unter Verwendung des diesem Protokoll als Anhang 2 angeschlossenen Überstellungsformulares an die in Artikel 1 dieses Protokolls angeführte Behörde des ersuchenden Staats mittels Telefax. Wurde im Durchbeförderungsersuchen ein Ersuchen um Unterstützung bei Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen gestellt, gibt der ersuchte Staat bekannt, ob er diesem nachkommen kann.

Artikel 7

Art. 7 Modalitäten der begleiteten Rückführung und Durchbeförderung

1. Das Begleitpersonal des ersuchenden Staats muss während der begleiteten Rückführung oder Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von dem ersuchten Staat ausgestellten Zustimmung bezüglich der Rückführung bzw. Durchbeförderung auszuweisen.

2. Das Begleitpersonal ist unbewaffnet und trägt zivile Kleidung.

3. Die Bewachung während der Rückführung bzw. Durchbeförderung wird von dem ersuchenden Staat, gegebenenfalls mit Unterstützung des ersuchten Staats durchgeführt.

4. Das Begleitpersonal ist dafür verantwortlich die rückzuführende Person einem Repräsentanten der zuständigen Behörde am Zielort zu übergeben. Vor Abschluss der Rückübernahme darf das Begleitpersonal den vereinbarten Übergabeort nicht verlassen.

5. Das Begleitpersonal ist für das Vorhandensein des Reisedokumentes und anderer, allenfalls notwendiger Papiere der rückzuübernehmenden Person sowie deren Übergabe an den Repräsentanten der zuständigen Behörde verantwortlich.

6. Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung der Rückführung bzw. Durchbeförderung auf Notwehr und Nothilfe. Das Begleitpersonal kann jedoch bis zum Eintreffen des Personals des ersuchten Staats in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine evidente, schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass die rückzuführende bzw. durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.

7. Das Begleitpersonal hat die Rechtsordnung des ersuchten Staats zu beachten.

8. Im Fall der Durchbeförderung ist der ersuchende Staat für die Beschaffung allfällig erforderlicher Visa für die durchzubefördernde Person und das Begleitpersonal in den Durchgangsstaaten und im Zielstaat verantwortlich.

Artikel 8

Art. 8 Kosten (ad Artikel 15)

1. Für den Fall, dass Kosten bei dem ersuchten Staat, der nicht zur Tragung gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von dem ersuchenden Staat innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Rechnung per Banküberweisung in Euro zu erstatten.

2. Für den Fall, dass es zu einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens kommt, trägt der ersuchende Staat die Kosten der Zurücknahme der rückzuführenden Person unter der Voraussetzung, dass der ersuchte Staat eine umfassende schriftliche Begründung dem ersuchenden Staat dafür übermittelt, warum die in Artikel 1 bis 5 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitroute der zurückzuführenden Person.

3. Die Bankverbindung für die Republik Österreich lautet:

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Konto Nr.: AT 916000000005020009

SWIFT Code: OPSKATWN

SteuerNr.: ATU 37870700

4. Die Bankverbindung für die Republik Mazedonien lautet:

Innenministerium der Republik Mazedonien

Narodna Banka der Republik Mazedonien

Konto Nr.: 1 007 0100 0008 997

IBAN: MK 07 1007 0100 0008 997

SWIFT Code: NBRM MK 2X

5. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Bankverbindungen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

Artikel 9

Art. 9 Sprache

Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens findet in deutscher und mazedonischer Sprache, jeweils unter Anschluss einer englischen Übersetzung statt.

Artikel 10

Art. 10 Ansprechpartner und Expertentreffen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander auf direktem Weg Kontaktdaten der Ansprechpartner übermitteln. Jede Änderung im Zusammenhang mit den Kontaktdaten wird im schriftlichen Weg mitgeteilt werden.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen zusammen.

3. Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung des Protokolls zum Rückübernahmeabkommen werden auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien geführt.

Artikel 11

Art. 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Änderungen

1. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg über den Abschluss des innerstaatlichen Prozederes, welches für das In-Kraft-Treten dieses Protokolls notwendig ist. Die Vertragspartei, welche die letzte Notifikation erhält, unterrichtet den Gemeinsamen Rückübernahmeauschuss über den Abschluss des Protokolls. Dieses Protokoll tritt am Tag des Einlanges der Notifikation beim Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss in Kraft.

2. Die Anwendbarkeit dieses Protokolls endet gleichzeitig mit jener des Rückübernahmeabkommens.

3. Eine Einigung vorausgesetzt, können die Vertragsparteien dieses Protokoll schriftlich auf diplomatischem Weg ändern.

Geschehen zu Skopje am 24. Juni im Jahr 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall von unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Anl. 1

Anhang 1
[zuständige Behörde des ersuchten Staats]
Aktenzahl:
An
[Adresse der zuständigen Behörde
des ersuchenden Staats]
[Ort, Datum]
Antwort auf das Rückübernahmeersuchen von
- eigenen Staatsangehörigen
- Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
[nicht zutreffendes Streichen]
Ihr Rückübernahmeersuchen, Aktenzahl_________, vom __________2____
A) Im Fall einer positiven Antwort
1. Unter Bezugnahme auf Ihr Rückübernahmersuchen betreffend
__________________________________________________________________________
(Familienname unterstreichen, Vorname)
geboren am ___________________ in ___________________________________________
informieren wir Sie, dass dem Ersuchen gemäß
- Artikel __ des Rückübernahmeabkommens – Übernahme eigener Staatsangehöriger
- Artikel __ des Rückübernahmeabkommens – Übernahme Drittstaatsangehöriger oder
Staatenloser
zugestimmt wird.
2. Für die genannten minderjährigen Kinder werden eigene Heimreisezertifikate/Visa
ausgestellt (falls anwendbar):
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
3. Hinsichtlich der Ausstellung der Heimreisezertifikate bzw. des Visums ersuchen wir Sie
sich an die folgende Stelle zu wenden:
__________________________________________________________________________
_________________________________________
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Staats)
B) Im Fall einer negativen Antwort
1. Unter Bezugnahme auf Ihr Rückübernahmersuchen betreffend
__________________________________________________________________________
(Familienname unterstreichen, Vorname)
geboren am ___________________ in __________________________________________
informieren wir Sie, dass einer Rückübernahme nicht zugestimmt werden kann.
Begründung: _______________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
2. Nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen, ist die betreffende Person ein
Staatsangehöriger von _______________________________________________________.
_________________________________________
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Staats)

Anl. 2

Anhang 2
[zuständige Behörde des ersuchten Staats]
Aktenzahl:
An
[Adresse der zuständigen Behörde
des ersuchenden Staats]
[Ort, Datum]
Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
Ihr Durchbeförderungsersuchen, Aktenzahl_________, vom __________2____
A) Im Fall einer positiven Antwort
1. Unter Bezugnahme auf Ihr Durchbeförderungsersuchen betreffend
__________________________________________________________________________
(Familienname unterstreichen, Vorname)
geboren am ___________________ in __________________________________________
informieren wir Sie, dass dem Ersuchen zugestimmt wird.
Anzahl der Begleitpersonen (falls anwendbar): _____________________
Medizinisches Begleitpersonal ist erforderlich: □ JA □ NEIN
Anmerkungen: _____________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
_________________________________________
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Staats)
B) Im Fall einer negativen Antwort
1. Unter Bezugnahme auf Ihr Durchbeförderungsersuchen betreffend
__________________________________________________________________________
(Familienname, Vorname)
geboren am ___________________ in __________________________________________
informieren wir Sie, dass dem Ersuchen nicht zugestimmt werden kann.
Begründung: _______________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
_________________________________________
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Staats)

Anl. 3

Anhang 3
[zuständige Behörde des ersuchenden Staats]
Aktenzahl:
An
[Adresse der zuständigen Behörde
des ersuchten Staats]
[Ort, Datum]
Überstellungsinformation für die Rückübernahme
Gemäß Artikel 11 des Rückübernahmeabkommens
Ihre Zustimmung zur Rückübernahme, Aktenzahl_________, vom _________2____
Angaben zur Person und Rückführung
1. Vollständiger Name
__________________________________________________________________________
(Familienname unterstreichen, Vorname)
2. Geburtsdatum
__________________________________________________________________________
3. Art der Rückführung (Luft- oder Landweg, sowie Flugnummer)
__________________________________________________________________________
4. Datum
__________________________________________________________________________
5. Uhrzeit
__________________________________________________________________________
6. Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle)
__________________________________________________________________________
7. Gesundheitszustand bzw. besondere Bedürfnisse
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
8. Begleitete Rückführung □ JA □ NEIN
Falls ja, Angaben zu den Begleitpersonen:
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
9. Sicherheitsmaßnahmen, die am Zielort bzw. Ort der Zwischenlandung zu veranlassen sind
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
_________________________________________
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats)

Anl. 4

Anhang 4
[zuständige Behörde des ersuchenden Staats]
Aktenzahl:
An
[Adresse der zuständigen Behörde
des ersuchten Staats]
[Ort, Datum]
Überstellungsinformation für die Durchbeförderung
Gemäß Artikel 11 des Rückübernahmeabkommens
Ihre Zustimmung zur Durchbeförderung, Aktenzahl_________, vom _________2____
Angaben zur Person und Durchführung
1. Vollständiger Name
__________________________________________________________________________
(Familienname unterstreichen, Vorname)
2. Geburtsdatum
__________________________________________________________________________
3. Art der Durchführung (Luft- oder Landweg, sowie Flugnummer)
__________________________________________________________________________
4. Datum
__________________________________________________________________________
5. Uhrzeit
__________________________________________________________________________
6. Ort der Durchführung (Grenzübergangsstelle)
__________________________________________________________________________
7. Daten der Weiterbeförderung in den Zielstaat (bei Luftweg Angabe der Flugdaten)
__________________________________________________________________________
8. Hindernisse (nicht gesicherte Übernahme) □ JA □ NEIN
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
9. Gesundheitszustand bzw. besondere Bedürfnisse:
Falls notwendig Angaben zu der medizinischen Eskorte
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
10. Begleitete Durchbeförderung □ JA □ NEIN
Falls ja, Angaben zu den Begleitpersonen:
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
11. Sicherheitsmaßnahmen, die am Zielort bzw. Ort der Zwischenlandung zu veranlassen
sind
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
_________________________________________
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats)