1. Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen gemeinsamen Formblattes von dem ersuchenden Staat an die zuständige Behörde des ersuchten Staates via Telefax. Der ersuchte Staat übermittelt seine Antwort durch Übersendung des in Anhang 1 dieses Protokolls enthaltenen Formblattes an die in Artikel 1 dieses Protokolls angeführte Behörde des ersuchenden Staats mittels Telefax.
2. Die Fristen für die Übermittlung einer Antwort zu dem Rückübernahmeersuchen sind in Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens enthalten.
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