1. Das Begleitpersonal des ersuchenden Staats muss während der begleiteten Rückführung oder Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von dem ersuchten Staat ausgestellten Zustimmung bezüglich der Rückführung bzw. Durchbeförderung auszuweisen.
2. Das Begleitpersonal ist unbewaffnet und trägt zivile Kleidung.
3. Die Bewachung während der Rückführung bzw. Durchbeförderung wird von dem ersuchenden Staat, gegebenenfalls mit Unterstützung des ersuchten Staats durchgeführt.
4. Das Begleitpersonal ist dafür verantwortlich die rückzuführende Person einem Repräsentanten der zuständigen Behörde am Zielort zu übergeben. Vor Abschluss der Rückübernahme darf das Begleitpersonal den vereinbarten Übergabeort nicht verlassen.
5. Das Begleitpersonal ist für das Vorhandensein des Reisedokumentes und anderer, allenfalls notwendiger Papiere der rückzuübernehmenden Person sowie deren Übergabe an den Repräsentanten der zuständigen Behörde verantwortlich.
6. Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung der Rückführung bzw. Durchbeförderung auf Notwehr und Nothilfe. Das Begleitpersonal kann jedoch bis zum Eintreffen des Personals des ersuchten Staats in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine evidente, schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass die rückzuführende bzw. durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.
7. Das Begleitpersonal hat die Rechtsordnung des ersuchten Staats zu beachten.
8. Im Fall der Durchbeförderung ist der ersuchende Staat für die Beschaffung allfällig erforderlicher Visa für die durchzubefördernde Person und das Begleitpersonal in den Durchgangsstaaten und im Zielstaat verantwortlich.
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