BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (UNO)

Soziale Sicherheit (UNO)

In Kraft seit 01. November 2010
Up-to-date

TEIL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Art. 1

In diesem Abkommen:

1. bedeutet der Begriff ”Vereinten Nationen” die Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum;

2. bezieht sich der Begriff ”Generaldirektor” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin des Amtes der Vereinten Nationen in Wien oder jenen Funktionär/jene Funktionärin, der/die beauftragt ist, in seinem/ihrem Namen zu handeln;

3. bezieht sich der Begriff ”Amtssitzabkommen” auf das am 29. November 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien 1 in der jeweils geltenden Fassung;

4. bezieht sich der Begriff ”Angestellte” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin und alle Angehörigen des Personals der Vereinte Nationen mit Ausnahme der nach Stundenlohn bezahlten Ortskräfte;

5. bezieht sich der Begriff ”Pensionsfonds” auf den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;

6. bezieht sich der Begriff ”ASVG” auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;

7. bezieht sich der Begriff ”AlVG” auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 99/1998.

TEIL II

Umfang der Versicherung

Artikel 2

Art. 2

(1) Angestellte haben zu Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.

(2) Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 setzt mit dem Beginn der Beschäftigung des/der Angestellten bei den Vereinten Nationen ein, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung binnen sieben Tagen nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, andernfalls mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 endet mit dem Ende der Beschäftigung des/der Angestellten bei den Vereinten Nationen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 mit dem tatsächlichen Beginn einer Entsendung eines/einer Angestellten ins Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, die Versicherung wird durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufrechterhalten.

(4) Bei Beendigung der Versicherung nach Absatz 3 kann diese nach dem Ende der Entsendung des/der Angestellten gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 im ursprünglichen Deckungsumfang fortgesetzt werden.

(5) Angestellte haben bei Aufnahme in den Pensionsfonds oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, ihre Versicherung in jedem gewählten Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG zu beenden.

Artikel 4

Art. 4

Angestellte können geltend machen:

1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen,

2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,

3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,

4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen.

Artikel 5

Art. 5

Der/die Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2 Absatz 1 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

TEIL III

Aufnahme in den Pensionsfonds und Ausscheiden aus dem Pensionsfonds

Artikel 6

Art. 6

(1) Wird ein Angestellter/eine Angestellte in den Pensionsfonds aufgenommen, so werden ihm/ihr auf Antrag die von ihm/ihr für zu berücksichtigende Versicherungszeiten geleisteten Beiträge zur österreichischen Pensionsversicherung erstattet, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG. Der Antrag ist binnen 18 Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds beim zuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(2) Stichtag für die Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung ist der Tag der Aufnahme des/der Angestellten in den Pensionsfonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, andernfalls der diesem Tag folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Bei verspäteter Zahlung sind sie zu verzinsen entsprechend dem jeweils geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG für das Jahr, in dem der Antrag beim Träger der Pensionsversicherung einlangt.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der österreichischen Pensionsversicherung, die aus Versicherungszeiten erhoben werden können, für die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt jeder Anspruch auf laufende Leistungen, wobei die Pension und alle zusätzlichen Zuschüsse noch für den Monat fällig sind, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.

Artikel 7

Art. 7

(1) Scheidet ein Angestellter/eine Angestellte aus dem Beschäftigungsverhältnis bei den Vereinten Nationen ohne Anspruch für sich oder seine/ihre Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der/die ausgeschiedene Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden den Betrag nach Absatz 2 an die Pensionsversicherungsanstalt überweisen. Innerhalb der gleichen Frist können der/die Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem/der Angestellten nach Artikel 6 erstattet wurden, an den betreffenden Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.

(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Vereinten Nationen zugebrachten Monat, in dem der/die ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehörte und der nicht bereits als Beitragsmonat in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, 20,25 % des auf den Monat entfallenden pensionsfähigen Bezuges, auf den der/die Angestellte im letzten Monat vor seinem/ihrem Ausscheiden Anspruch hatte; wobei jener Teil des Bezuges nicht zu berücksichtigen ist, der über dem 30fachen Betrag der zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung liegt. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 sind mit dem Aufwertungsfaktor aufzuwerten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung gültig war.

(3) Der in Absatz 2 genannte Prozentsatz ändert sich in derselben Höhe wie der Prozentsatz für die Beiträge in der Pensionsversicherung der Angestellten.

(4) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung nach Artikel 6 Absatz 4 erloschenen Versicherungszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.

(5) Soweit der Betrag, den der/die ausgeschiedene Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an Stelle der laufenden Leistungen aus dem Pensionsfonds erhalten, den Überweisungsbetrag nach Absatz 2 unterschreitet, kann der Überweisungsbetrag vom/von der Angestellten oder seinen/ihren aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen mit diesem Betrag begrenzt werden. In diesem Fall sind die am längsten zurückliegenden Monate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen.

TEIL IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 8

Art. 8

Die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister/innen und der/die Generaldirektor/in treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 9

Art. 9

Die Vereinten Nationen werden zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 vom/von der Angestellten zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.

Artikel 10

Art. 10

Die vom/von der Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von den Vereinten Nationen für den Angestellten/die Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.

Artikel 11

Art. 11

Die Vereinten Nationen erteilen den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet der Vertraulichkeit der Auskünfte.

Artikel 12

Art. 12

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 27 und 28 des Amtssitzabkommens darstellt.

Artikel 13

Art. 13

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 46 des Amtssitzabkommens Anwendung.

TEIL V

Übergangsbestimmungen

Artikel 14

Art. 14

(1) Angestellte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden, und zwar durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten.

(2) Angestellte, deren Beschäftigung bei den Vereinten Nationen bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens begann, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.

(3) In Fällen nach Absatz 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.

Artikel 15

Art. 15

(1) Für Angestellte, die am 1. Juli 1996 oder bei In-Kraft-Treten dieses Abkommens dem Pensionsfonds angehörten bzw. angehören und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben, werden, soweit erforderlich, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen, während der der/die Angestellte dem Pensionsfonds angehörte, für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung berücksichtigt, als wären es Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.

(2) Besteht ein Leistungsanspruch aus der österreichischen Pensionsversicherung nur unter Anwendung des Absatzes 1, so hat der zuständige österreichische Träger der Pensionsversicherung die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden österreichischen Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden österreichischen Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

3. Ziffer 1 gilt nicht

a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;

b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Artikel 16

Art. 16

Im Falle von Angestellten, deren Aufnahme in den Pensionsfonds nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfolgte, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Pensionsfonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.

Artikel 17

Art. 17

Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei den Vereinten Nationen beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei den Vereinten Nationen ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.

TEIL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 18

Art. 18

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem/der Generaldirektor/in erfolgt ist.

(2) Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt der Notenwechsel vom 27. Juli 1982 1 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die modifizierte Anwendbarkeit des Abkommens über Soziale Sicherheit mit der UNIDO vom 15. Dezember 1970 auf weitere in Österreich errichtete Ämter der Vereinten Nationen außer Kraft.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1983.

Artikel 19

Art. 19

Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere Ämter der Vereinten Nationen angewendet werden, die in der Republik Österreich errichtet werden.

Artikel 20

Art. 20

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

1. wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen Einvernehmen herrscht;

2. wenn der ständige Amtssitz der Vereinten Nationen aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall werden die Vereinten Nationen mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der geordneten Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.

Artikel 21

Art. 21

Durch das Außer-Kraft-Treten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens von den Angestellten oder ehemaligen Angestellten für sich selbst oder ihre Angehörigen erworben Rechte nicht beeinträchtigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. April 2010 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.