(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem/der Generaldirektor/in erfolgt ist.
(2) Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt der Notenwechsel vom 27. Juli 1982 1 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die modifizierte Anwendbarkeit des Abkommens über Soziale Sicherheit mit der UNIDO vom 15. Dezember 1970 auf weitere in Österreich errichtete Ämter der Vereinten Nationen außer Kraft.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1983.
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