(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 setzt mit dem Beginn der Beschäftigung des/der Angestellten bei den Vereinten Nationen ein, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung binnen sieben Tagen nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, andernfalls mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 endet mit dem Ende der Beschäftigung des/der Angestellten bei den Vereinten Nationen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 mit dem tatsächlichen Beginn einer Entsendung eines/einer Angestellten ins Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, die Versicherung wird durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufrechterhalten.
(4) Bei Beendigung der Versicherung nach Absatz 3 kann diese nach dem Ende der Entsendung des/der Angestellten gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 im ursprünglichen Deckungsumfang fortgesetzt werden.
(5) Angestellte haben bei Aufnahme in den Pensionsfonds oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, ihre Versicherung in jedem gewählten Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG zu beenden.
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