(1) Für Angestellte, die am 1. Juli 1996 oder bei In-Kraft-Treten dieses Abkommens dem Pensionsfonds angehörten bzw. angehören und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben, werden, soweit erforderlich, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen, während der der/die Angestellte dem Pensionsfonds angehörte, für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung berücksichtigt, als wären es Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.
(2) Besteht ein Leistungsanspruch aus der österreichischen Pensionsversicherung nur unter Anwendung des Absatzes 1, so hat der zuständige österreichische Träger der Pensionsversicherung die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:
1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden österreichischen Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden österreichischen Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
3. Ziffer 1 gilt nicht
a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;
b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.
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