Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei den Vereinten Nationen beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei den Vereinten Nationen ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.
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