BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (UNO)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 01. November 2010
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Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 27 und 28 des Amtssitzabkommens darstellt.

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