(1) Scheidet ein Angestellter/eine Angestellte aus dem Beschäftigungsverhältnis bei den Vereinten Nationen ohne Anspruch für sich oder seine/ihre Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der/die ausgeschiedene Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden den Betrag nach Absatz 2 an die Pensionsversicherungsanstalt überweisen. Innerhalb der gleichen Frist können der/die Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem/der Angestellten nach Artikel 6 erstattet wurden, an den betreffenden Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.
(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Vereinten Nationen zugebrachten Monat, in dem der/die ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehörte und der nicht bereits als Beitragsmonat in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, 20,25 % des auf den Monat entfallenden pensionsfähigen Bezuges, auf den der/die Angestellte im letzten Monat vor seinem/ihrem Ausscheiden Anspruch hatte; wobei jener Teil des Bezuges nicht zu berücksichtigen ist, der über dem 30fachen Betrag der zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung liegt. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 sind mit dem Aufwertungsfaktor aufzuwerten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung gültig war.
(3) Der in Absatz 2 genannte Prozentsatz ändert sich in derselben Höhe wie der Prozentsatz für die Beiträge in der Pensionsversicherung der Angestellten.
(4) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung nach Artikel 6 Absatz 4 erloschenen Versicherungszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.
(5) Soweit der Betrag, den der/die ausgeschiedene Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an Stelle der laufenden Leistungen aus dem Pensionsfonds erhalten, den Überweisungsbetrag nach Absatz 2 unterschreitet, kann der Überweisungsbetrag vom/von der Angestellten oder seinen/ihren aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen mit diesem Betrag begrenzt werden. In diesem Fall sind die am längsten zurückliegenden Monate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen.
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