Vorwort
ARTIKEL 1
KLASSIFIZIERTE INFORMATIONEN
Art. 1
„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten.
ARTIKEL 2
GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
Art. 2
Die Parteien legen fest, dass folgende Klassifizierungsstufen gleichwertig sind:
Republik Österreich: | Republik Slowenien: | Englische Entsprechung: |
STRENG GEHEIM | STROGO TAJNO | TOP SECRET |
GEHEIM | TAJNO | SECRET |
VERTRAULICH | ZAUPNO | CONFIDENTIAL |
EINGESCHRÄNKT | INTERNO | RESTRICTED |
ARTIKEL 3
KENNZEICHNUNG
Art. 3
(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden von der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe in der Sprache beider Parteien gekennzeichnet.
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen oder vervielfältigt werden.
(3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich von der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers geändert oder aufgehoben. Über jede Änderung oder Aufhebung ist die zuständige staatliche Behörde oder Stelle des Empfängers unverzüglich zu unterrichten.
ARTIKEL 4
GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
Art. 4
(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz übermittelter klassifizierter Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
(2) Die Parteien gewährleisten den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährleistet wird.
(3) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie freigegeben wurden, verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und für deren Aufgaben dieser Zugang erforderlich ist.
(4) Keine der Parteien macht Dritten ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers klassifizierte Informationen zugänglich.
(5) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.
ARTIKEL 5
SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR PERSONEN
Art. 5
(1) Zugang zu klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und höher ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zu gewähren.
(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auf Ersuchen.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien die von der jeweils anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.
ARTIKEL 6
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
Art. 6
(1) Ein „klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer staatlichen Behörde oder Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Partei (Auftraggeber) und einer staatlichen Behörde oder Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Partei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung voraussetzt.
(2) Ein klassifizierter Vertrag hat Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und die Klassifizierung jeder seiner Aspekte oder Bestandteile zu enthalten.
(3) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennen die Parteien die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen.
(4) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge teilen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander auf Anfrage mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen ausgestellt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
(5) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander unverzüglich jede Änderung von unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.
(6) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Auftragnehmers die notwendigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen, die übermittelt werden sollen.
ARTIKEL 7
ÜBERMITTLUNG
Art. 7
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen vereinbarte, gegen unbefugte Preisgabe, missbräuchliche Verwendung oder Verlust gesicherte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.
ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
Art. 8
(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann von der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen nicht vervielfältigt werden.
(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
ARTIKEL 9
VERNICHTUNG
Art. 9
Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich auf eine Weise vernichtet, die eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung nicht zulässt. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.
ARTIKEL 10
BESUCHE
Art. 10
(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Erlaubnis der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle zu stellen. Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:
a. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
b. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
c. Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
d. Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsbescheinigung für Personen des Besuchers;
e. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;
f. Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle.
ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
Art. 11
(1) Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes klassifizierter Informationen, die unter dieses Abkommen fallen, oder eines entsprechenden Verdachts, ist dies der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz klassifizierter Informationen, die unter dieses Abkommen fallen, werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
(3) Die Parteien teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.
ARTIKEL 12
KOSTEN
Art. 12
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.
ARTIKEL 13
ZUSTÄNDIGE STAATLICHE BEHÖRDEN UND STELLEN
Art. 13
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Behörden und Stellen mit.
ARTIKEL 14
KONSULTATIONEN
Art. 14
(1) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander das jeweilige innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und dessen Änderungen mit.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.
ARTIKEL 15
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Art. 15
Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.
ARTIKEL 16
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 16
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
(3) Jede Partei hat das Recht, dieses Abkommen jederzeit schriftlich zu kündigen. In einem solchen Fall endet die Geltung des Abkommens sechs Monate nach dem Tag, an dem die Kündigungsnote bei der anderen Partei eingegangen ist.
(4) Ungeachtet der Kündigung dieses Abkommens sind alle klassifizierten Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit übermittelt wurden oder entstanden sind, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.
Geschehen zu Ljubljana, am 12. November 2008 in zwei Urschriften in englischer Sprache.