(1) Zugang zu klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und höher ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zu gewähren.
(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auf Ersuchen.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien die von der jeweils anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.
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