Art. 4 — Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)
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(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz übermittelter klassifizierter Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
(2) Die Parteien gewährleisten den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährleistet wird.
(3) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie freigegeben wurden, verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und für deren Aufgaben dieser Zugang erforderlich ist.
(4) Keine der Parteien macht Dritten ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers klassifizierte Informationen zugänglich.
(5) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.
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