(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
(3) Jede Partei hat das Recht, dieses Abkommen jederzeit schriftlich zu kündigen. In einem solchen Fall endet die Geltung des Abkommens sechs Monate nach dem Tag, an dem die Kündigungsnote bei der anderen Partei eingegangen ist.
(4) Ungeachtet der Kündigung dieses Abkommens sind alle klassifizierten Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit übermittelt wurden oder entstanden sind, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.
Geschehen zu Ljubljana, am 12. November 2008 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
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