(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Erlaubnis der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle zu stellen. Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:
a. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
b. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
c. Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
d. Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsbescheinigung für Personen des Besuchers;
e. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;
f. Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle.
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