(1) Ein „klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer staatlichen Behörde oder Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Partei (Auftraggeber) und einer staatlichen Behörde oder Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Partei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung voraussetzt.
(2) Ein klassifizierter Vertrag hat Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und die Klassifizierung jeder seiner Aspekte oder Bestandteile zu enthalten.
(3) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennen die Parteien die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen.
(4) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge teilen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander auf Anfrage mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen ausgestellt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
(5) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander unverzüglich jede Änderung von unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.
(6) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Auftragnehmers die notwendigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen, die übermittelt werden sollen.
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