(1) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander das jeweilige innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und dessen Änderungen mit.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.
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