BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

In Kraft seit 01. September 2007
Up-to-date

Artikel 1

Zuständige Behörden

Art. 1

(1) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und im Großherzogtum Luxemburg der nationale Filmfonds (Fonds national de soutien à la production audiovisuelle).

(2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig.

Artikel 2

Geltung als nationale Filme

Art. 2

(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt wurden, werden als inländische Filme angesehen.

(2) Diese Filme haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Staat gelten oder noch erlassen werden.

Artikel 3

Gewährung der Gemeinschaftsproduktionen

Art. 3

Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine gute technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation verfügen.

Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 4

Voraussetzungen für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen

Art. 4

(1) Die Gemeinschaftsproduzenten des Films müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung im Gebiet einer der Vertragsparteien haben.

(2) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder kann zwischen 20 (zwanzig) vom Hundert und 80 (achtzig) vom Hundert je Film betragen.

(3) Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung in Form einer angemessenen Beschäftigung von künstlerischem und technischem Personal umfassen, die grundsätzlich seinem finanziellen Anteil zu entsprechen hat; weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Kopierwerksarbeiten und die Tonverarbeitung (z. B. Mischung, Synchronisation, etc.) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen im Geltungsbereich dieses Abkommens durchgeführt werden.

(4) Sofern die Voraussetzungen gegeben sind werden Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt, die in der Republik Österreich oder im Großherzogtum Luxemburg liegen.

(5) Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Originalnegativs (Bild und Ton). Außerdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in deutscher Sprache. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen als der deutschen Sprache bedarf des Einvernehmens beider Gemeinschaftsproduzenten. Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder Synchronfassung in deutscher Sprache hergestellt. Diese Fassung kann Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.

(6) Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt.

(7) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich den Weltvertrieb.

(8) Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film ist auf Filmfestspielen in der Regel als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten vorzuführen, der den Regisseur stellt. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann jedoch bestimmen, dass der Film auch als Beitrag beider Hersteller aufgeführt werden kann.

Artikel 5

Teilnehmer

Art. 5

Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören:

In Bezug auf die Republik Österreich

Österreichische Staatsbürger,

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),

Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen.

In Bezug auf das Großherzogtum Luxemburg

Luxemburgische Staatsangehörige,

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),

Personen jedweder Staatsangehörigkeit mit ständigem Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg,

Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die gemäß Verwaltungspraxis den luxemburgischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.

Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion und nach vorheriger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden beider Länder können auch andere Beteiligte als die oben genannten für die Herstellung der Gemeinschaftsproduktion zugelassen werden.

Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen der Vertragspartei des Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.

Artikel 6

Verbreitung von Filmen

Art. 6

(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und auch von nationalen Filmen der jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung bei.

(2) Beide Vertragsparteien bemühen sich – unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit – auch Filme, die keine Gemeinschaftsproduktionen sind, die aber als nationale Filme in dem anderen Staat hergestellt wurden, die Verbreitung im jeweils eigenen Land zu unterstützen.

Artikel 7

Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen

Art. 7

Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 (zehn) vom Hundert und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 (siebzig) vom Hundert der Gesamtkosten des Films betragen.

Artikel 8

Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

Art. 8

Abweichend von den vorangehenden Bestimmungen dieses Abkommens können im Interesse der bilateralen Gemeinschaftsproduktion auch diejenigen Filme zugelassen werden, die in einem der beiden Länder hergestellt werden und bei denen sich die Minderheitsbeteiligung nach Maßgabe des Gemeinschaftsproduktionsvertrages nur auf die finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn

(1) dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,

(2) es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH und höchstens 25 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,

(3) das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem der Mehrheitsproduzent seinen Sitz hat, aufweist,

(4) der Vertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und

(5) die finanziellen Aufwendungen in beiden Ländern für die Förderung solcher Gemeinschaftsproduktionen im Verlauf von zwei Jahren ausgeglichen sind.

Artikel 9

Gleichgewichtige Beteiligung

Art. 9

(1) Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen, technischen und darstellerischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen und technischen Beteiligungen beider Länder (Studios, Laboratorien und Postproduktion) eingehalten werden.

(2) Die Gemischte Kommission untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.

Artikel 10

Hinweis auf Gemeinschaftsproduktionen

Art. 10

Titelvor- und -nachspann und Werbematerial der Gemeinschaftsproduktionen müssen den Hinweis enthalten, dass es sich um eine österreichisch-luxemburgische Gemeinschaftsproduktion handelt.

Artikel 11

Gemischte Kommission

Art. 11

(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden sich über die Anwendung des vorliegenden Abkommens verständigen, um bei der Umsetzung der Bestimmungen aufgetretene Schwierigkeiten zu lösen. Außerdem werden sie gegebenenfalls zur Förderung der filmwirtschaftlichen Zusammenarbeit entsprechende Änderungen im gemeinsamen Interesse beider Länder vorschlagen.

(2) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt.

(3) Die Kommission tritt grundsätzlich einmal alle zwei Jahre zusammen, abwechselnd in einem der beiden Länder. Auf Antrag einer der Vertragsparteien, insbesondere wenn bei der Anwendung des Abkommens besondere Schwierigkeiten entstehen, kann die Gemischte Kommission auch zu einer Sondersitzung einberufen werden.

(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien informieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung und Widerruf der Gemeinschaftsproduktionen. Vor Ablehnung eines Antrages auf Bewilligungserteilung konsultiert die zuständige Behörde diejenige der anderen Vertragspartei.

Artikel 12

Schlussbestimmungen

Art. 12

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens für Film-Gemeinschaftsproduktionen gelten entsprechend auch für Gemeinschaftsproduktionen im Fernseh-, Video- und Multimediabereich.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die nach dem 23. Jänner 2006 abgeschlossen wurden.

Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 2006, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Anl. 1

zu Artikel 3

Durchführungsbestimmungen

Anl. 1

Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, spätestens vor Beginn der Dreharbeiten und unter Einhaltung der Einreichtermine der jeweiligen Behörden, den Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel 2 und 4 des Abkommens) an ihre jeweilige Behörde richten.

Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen beizufügen:

1. der Gemeinschaftsproduktionsvertrag;

2. ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluss gibt;

3. die Stabs- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten, Rollen sowie der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;

4. ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die Verfilmung und Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;

5. die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden Hersteller an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;

6. eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Films und ein detaillierter Finanzierungsplan;

7. eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden Gemeinschaftsproduzenten;

8. ein Terminplan der Herstellung mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films. Die Behörden können darüber hinaus sonstige für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen und Erläuterungen anfordern.

Die Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerkennung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die zuständige Behörde der Vertragspartei des Mehrheitsproduzenten teilt ihren Entscheidungsvorschlag umgehend der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Minderheitsproduzenten mit.

Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme längstens innerhalb der folgenden zwei Monate übermitteln.

Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.