(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden sich über die Anwendung des vorliegenden Abkommens verständigen, um bei der Umsetzung der Bestimmungen aufgetretene Schwierigkeiten zu lösen. Außerdem werden sie gegebenenfalls zur Förderung der filmwirtschaftlichen Zusammenarbeit entsprechende Änderungen im gemeinsamen Interesse beider Länder vorschlagen.
(2) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt.
(3) Die Kommission tritt grundsätzlich einmal alle zwei Jahre zusammen, abwechselnd in einem der beiden Länder. Auf Antrag einer der Vertragsparteien, insbesondere wenn bei der Anwendung des Abkommens besondere Schwierigkeiten entstehen, kann die Gemischte Kommission auch zu einer Sondersitzung einberufen werden.
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien informieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung und Widerruf der Gemeinschaftsproduktionen. Vor Ablehnung eines Antrages auf Bewilligungserteilung konsultiert die zuständige Behörde diejenige der anderen Vertragspartei.
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