Abweichend von den vorangehenden Bestimmungen dieses Abkommens können im Interesse der bilateralen Gemeinschaftsproduktion auch diejenigen Filme zugelassen werden, die in einem der beiden Länder hergestellt werden und bei denen sich die Minderheitsbeteiligung nach Maßgabe des Gemeinschaftsproduktionsvertrages nur auf die finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn
(1) dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,
(2) es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH und höchstens 25 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,
(3) das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem der Mehrheitsproduzent seinen Sitz hat, aufweist,
(4) der Vertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und
(5) die finanziellen Aufwendungen in beiden Ländern für die Förderung solcher Gemeinschaftsproduktionen im Verlauf von zwei Jahren ausgeglichen sind.
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