(1) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und im Großherzogtum Luxemburg der nationale Filmfonds (Fonds national de soutien à la production audiovisuelle).
(2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise