(1) Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen, technischen und darstellerischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen und technischen Beteiligungen beider Länder (Studios, Laboratorien und Postproduktion) eingehalten werden.
(2) Die Gemischte Kommission untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.
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