(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens für Film-Gemeinschaftsproduktionen gelten entsprechend auch für Gemeinschaftsproduktionen im Fernseh-, Video- und Multimediabereich.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die nach dem 23. Jänner 2006 abgeschlossen wurden.
Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 2006, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise