Rückverweise
(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und auch von nationalen Filmen der jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung bei.
(2) Beide Vertragsparteien bemühen sich – unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit – auch Filme, die keine Gemeinschaftsproduktionen sind, die aber als nationale Filme in dem anderen Staat hergestellt wurden, die Verbreitung im jeweils eigenen Land zu unterstützen.
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