Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen im Schul- und Hochschulwesen, in der Entwicklung der Künste sowie in der Kultur im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen und unterstützen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf regionaler und lokaler Ebene.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Institutionen im Bereich der wissenschaftlichen Forschung.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen ihren Hochschulen, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in den beiden Staaten.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen direkte Einladungen aller Arten von Hochschullehrer/inne/n sowie von Forscher/inne/n zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung von Forschung und zur Weiterentwicklung der Künste, indem sie vorbehaltlich Artikel 10 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.
(3) Zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur, der Geschichte und der Landeskunde des jeweils anderen Staates entsenden die Vertragsparteien Lektor/inn/en zur Tätigkeit an Hochschulen. Die Vertragsparteien werden vorbehaltlich Artikel 10 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern.
(4) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Hinsichtlich der Studiengebühren gelten die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien.
(5) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, Hochschullehrer/innen und Forscher/innen der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben.
(6) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Studierenden und Graduierten der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen wie etwa Sommerkursen und Sommerkollegs, unter anderem zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.
(7) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kooperationen zwischen den Hochschuleinrichtungen in Albanien und Österreich besonders hinsichtlich der Schaffung eines Europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna-Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen beide Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Programme, an denen Albanien teilnimmt.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und insbesondere des berufsbildenden Schulwesens unter anderem durch folgende Maßnahmen:
a) den Austausch von Expert/inn/en sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial;
b) die Entsendung eines/einer im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrer/innenausbildung im Empfangsstaat, die zur Gänze oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
c) die Entsendung von österreichischen Lehrer/inne/n an albanische Schulen;
d) Aktivitäten im Bereich der Lehrer/innenfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei sowie zur Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen der Weiterentwicklung von Schule und Unterricht.
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission festgelegt.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hierfür eingesetzten Expert/inn/enausschuss Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch den Austausch von Expert/inn/en sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
Artikel 7
Art. 7
Die Republik Albanien verpflichtet sich dazu, auf ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen, dass österreichische Hilfslieferungen für Bildungs- und Forschungseinrichtungen in Albanien von Einfuhrabgaben und –gebühren und anderen Gebühren oder Abgaben befreit sind. Die gemäß diesem Abkommen abgaben- und gebührenfrei eingeführten Gegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden, sie dürfen nicht ihren/ihre Eigentümer/in wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.
Artikel 8
Art. 8
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) In diesem Sinne werden sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren, insbesondere in den Bereichen
a) der Literatur und des Verlagswesens,
b) des Theaters, der Musik, des Tanzes, der bildenden Kunst,
c) der Architektur, des Designs, des Films, der Fotografie, der neuen Medien,
d) der Bibliotheken, Museen und Archive,
e) des Denkmalschutzes, des Schutzes von Kulturgütern,
f) der Volkskultur sowie
g) im Rahmen von europäischen Projekten, Programmen und Institutionen.
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Künstler/inne/n und Expert/inn/en.
Artikel 8a
Art. 8a
Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Ausstellung von Gegenständen ihres beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit hat auf Grundlage eines nachfolgenden Rahmenabkommens zu erfolgen, welches zwischen den Vertragsparteien zu verhandeln sein wird und welches in der jeweiligen Rechtsordnung der Vertragsparteien den Rang eines Gesetzes hat. Das Rahmenabkommen hat unter anderem die Bedingungen für die Garantie der vollen Immunität des beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei sowie von allen Maßnahmen der Vollstreckung oder Inbesitznahme durch die andere Vertragspartei, einschließlich Zwangsmaßnahmen vor oder nach einer gerichtlichen Entscheidung, die unverzügliche Rückführung der ausgestellten Gegenstände nach Ende der vereinbarten Ausstellungsdauer und die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle Streitigkeiten aus der Auslegung oder Anwendung des Rahmenabkommens sowie für alle Streitigkeiten, die sich aus Handlungen in Anwendung des Rahmenabkommens ergeben, vorzusehen.
Artikel 9
Art. 9
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Sports und der Jugend beider Staaten.
Artikel 10
Art. 10
(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens oder eines in Durchführung hierzu von der Gemischten Kommission beschlossenen Arbeitsprogramms gesetzt werden, unterliegen den jeweils geltenden Bestimmungen des Empfangsstaats über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Bei der Erteilung von Visa sind diese Personen von der Bezahlung von Gebühren und Vordruckkosten befreit.
(2) Jedoch unterliegen die auf der Grundlage dieses Abkommens längerfristig entsendeten Personen im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit nicht den Beschränkungen der innerstaatlichen Bestimmungen über Beschäftigung des Empfangsstaats. Sie sind auch von den Beschränkungen der innerstaatlichen Bestimmungen über Aufenthalt des Empfangsstaates insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftsgebers sowie keine medizinischen Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen. Bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen sind sie von der Bezahlung der Gebühren und Vordruckkosten befreit.
Artikel 11
Art. 11
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsendeten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei
a) der Herstellung von Kontakten mit Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen des Empfangstaates in bezug auf Fragen der kulturellen Zusammenarbeit;
b) der Visabeschaffung für die Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienangehörige in direkter Linie, wobei für Aufenthalte von mehr als einem Monat Visa für mehrmalige Ein- und Ausreisen ausgestellt und keine diesbezüglichen Gebühren eingehoben werden; diese Bestimmung gilt auch für mitreisende oder besuchende Angehörige und/oder Lebensgefährt/inn/en von Personen, die mehr als sechs Monate im anderen Land tätig sind;
c) der Genehmigung einer Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut durch eine Befreiung von den Eingangs- und Ausgangsabgaben einschließlich eines Kraftfahrzeuges und von Ausstattungsgegenständen für den dienstlichen Gebrauch;
d) der Anmeldung von Fahrzeugen, die von den Fachkräften für die Zeit ihres Aufenthaltes im Empfangsstaat eingeführt werden;
e) der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkommen.
(2) Personen, die auf Grund dieses Abkommens oder eines hierzu ergangenen Arbeitsprogramms im anderen Land tätig sind, sollen keinen Reisebeschränkungen unterliegen.
Artikel 12
Art. 12
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus Vertreter/inne/n der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Albanien. Den Vorsitz führt jeweils der/die Leiter/in der Delegation der Vertreter/innen jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses Abkommens, die auch die organisatorischen und finanziellen Bedingungen ihrer Realisierung und die Fragen der medizinischen Betreuung der am Austausch teilnehmenden Personen einschließen.
(3) Sie zieht Bilanz über die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens und erarbeitet Empfehlungen für die Prioritäten in der weiteren kulturellen Zusammenarbeit.
(4) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter/innen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
(5) Die Gemischte Kommission fasst ihre Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den beiden Delegationen.
Artikel 13
Art. 13
(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die durch die innerstaatlichen Vorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und es verlängert seine Geltung jeweils um fünf weitere Jahre. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung mindestens sechs Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens werden alle laufenden Programme oder Projekte, die auf seiner Grundlage vereinbart wurden, bis zu ihrem Abschluss weitergeführt.
Geschehen zu Tirana, am 31. Oktober 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.