(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die durch die innerstaatlichen Vorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und es verlängert seine Geltung jeweils um fünf weitere Jahre. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung mindestens sechs Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens werden alle laufenden Programme oder Projekte, die auf seiner Grundlage vereinbart wurden, bis zu ihrem Abschluss weitergeführt.
Geschehen zu Tirana, am 31. Oktober 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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