(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsendeten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei
a) der Herstellung von Kontakten mit Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen des Empfangstaates in bezug auf Fragen der kulturellen Zusammenarbeit;
b) der Visabeschaffung für die Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienangehörige in direkter Linie, wobei für Aufenthalte von mehr als einem Monat Visa für mehrmalige Ein- und Ausreisen ausgestellt und keine diesbezüglichen Gebühren eingehoben werden; diese Bestimmung gilt auch für mitreisende oder besuchende Angehörige und/oder Lebensgefährt/inn/en von Personen, die mehr als sechs Monate im anderen Land tätig sind;
c) der Genehmigung einer Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut durch eine Befreiung von den Eingangs- und Ausgangsabgaben einschließlich eines Kraftfahrzeuges und von Ausstattungsgegenständen für den dienstlichen Gebrauch;
d) der Anmeldung von Fahrzeugen, die von den Fachkräften für die Zeit ihres Aufenthaltes im Empfangsstaat eingeführt werden;
e) der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkommen.
(2) Personen, die auf Grund dieses Abkommens oder eines hierzu ergangenen Arbeitsprogramms im anderen Land tätig sind, sollen keinen Reisebeschränkungen unterliegen.
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