(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens oder eines in Durchführung hierzu von der Gemischten Kommission beschlossenen Arbeitsprogramms gesetzt werden, unterliegen den jeweils geltenden Bestimmungen des Empfangsstaats über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Bei der Erteilung von Visa sind diese Personen von der Bezahlung von Gebühren und Vordruckkosten befreit.
(2) Jedoch unterliegen die auf der Grundlage dieses Abkommens längerfristig entsendeten Personen im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit nicht den Beschränkungen der innerstaatlichen Bestimmungen über Beschäftigung des Empfangsstaats. Sie sind auch von den Beschränkungen der innerstaatlichen Bestimmungen über Aufenthalt des Empfangsstaates insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftsgebers sowie keine medizinischen Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen. Bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen sind sie von der Bezahlung der Gebühren und Vordruckkosten befreit.
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