(1) Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen im Schul- und Hochschulwesen, in der Entwicklung der Künste sowie in der Kultur im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen und unterstützen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf regionaler und lokaler Ebene.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Institutionen im Bereich der wissenschaftlichen Forschung.
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